zum Verfahren bei der Berliner unabhängigen Beschwerdestelle
Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,
mit Ihrer Beschwerde leiten Sie ein Verfahren bei der Berliner unabhängigen Beschwerdestelle ein. Dabei werden auch Ihre persönlichen Daten erhoben und verarbeitet. Nach den in der Europäischen Union und somit auch in Deutschland geltenden Vorschriften ist die Beschwerdestelle verpflichtet, Sie über das durchgeführte Verfahren sowie die Verarbeitung Ihrer Daten zu informieren. Dazu dient diese Hinweise.
Was macht die Berliner unabhängige Beschwerdestelle?
Die Berliner unabhängige Beschwerdestelle (im Folgenden: Beschwerdestelle) bietet Ihnen die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anliegen an eine Stelle zu wenden, die rechtlich und organisatorisch unabhängig von den Behörden ist, die etwa für Ihre Unterbringung oder andere Ihnen gewährte Leistungen zuständig sind.
Die unabhängige Beschwerdestelle nimmt keine gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr. Die Sie betreffenden Daten darf die unabhängige Beschwerdestelle daher nur verarbeiten, wenn Sie sich vorher damit einverstanden erklärt und Ihre Einwilligung erteilt haben.
Was passiert mit meiner Beschwerde, nachdem ich sie bei der Beschwerdestelle vorgebracht habe?
Die Beschwerdestelle kann aus rechtlichen Gründen nicht selbst Ihre Beschwerde überprüfen und entscheiden, welche Maßnahmen möglich, geeignet und erforderlich sind, um Ihrem Anliegen zu entsprechen. Die Beschwerdestelle nimmt vielmehr Ihr Anliegen entgegen und ermittelt zunächst, welche Behörde dafür zuständig ist, Ihrer Beschwerde nachzugehen und die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
Was passiert mit meiner Beschwerde, wenn das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) zuständig ist?
Bezieht sich Ihre Beschwerde auf die Leistungserbringung des LAF, etwa auf Mängel in einer Gemeinschaftsunterkunft, die im Auftrag des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) betrieben wird, so wird die Beschwerde an diese Behörde abgegeben. Das LAF ist verpflichtet, diese Beschwerde schnellstmöglich zu überprüfen und im Ergebnis der Überprüfung zu entscheiden, ob und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen durchgeführt werden können, um die der Beschwerde zu Grunde liegenden Mängel zu beheben.
Sie können sich in diesen Fällen – alternativ oder auch zusätzlich – mit Ihrer Beschwerde auch direkt an die für das Qualitäts- und Beschwerdemanagement im LAF zuständige Stelle wenden. Die Kontaktdaten sowie weitere Hinweise finden Sie online unter https://www.berlin.de/laf/wohnen/informationen-zum-betrieb-von-unterkuenften/qualitaetssicherung/ .
Die Prüfung Ihrer Beschwerde erfolgt stets nach den gleichen objektiven Kriterien, die sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage ergeben, unabhängig davon, ob Sie Ihre Beschwerde bei der Berliner unabhängigen Beschwerdestelle vorbringen oder – zusätzlich bzw. alternativ–direkt an das LAF richten.
Wie erfahre ich, was aus meiner Beschwerde geworden ist?
Das LAF darf das Ergebnis der Prüfung und die veranlassten Maßnahmen aus rechtlichen Gründen nicht über die Beschwerdestelle an Sie rückmelden. Daher erhalten Sie diese Mitteilung nicht von der Beschwerdestelle, sondern vom LAF. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass Ihre Kontaktdaten (Postanschrift oder E-Mail-Adresse) an das LAF übermittelt werden, damit Sie von dort über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Beschwerde informiert werden können.
Was passiert, wenn das LAF für die Prüfung meiner Beschwerde nicht zuständig ist, sondern eine andere Behörde?
Sollte für die Prüfung Ihrer Beschwerde nicht das LAF, sondern eine andere Berliner Behörde zuständig sein (z. B, ein Bezirksamt, Jobcenter, Ausländerbehörde oder andere), so wird die Beschwerdestelle Ihre Beschwerde sowie Ihre Kontaktdaten an diese Stelle mit der Bitte weiterleiten, Ihr Anliegen zu prüfen und Sie über das Ergebnis zu unterrichten. Auf Grund der in Berlin bestehenden Verteilung der Aufgaben auf verschiedene Behörden ist es der Beschwerdestelle jedoch nicht möglich, die zuständige Stelle zu verpflichten, Ihre Beschwerde zu prüfen und Sie über das Ergebnis zu informieren. Eine derartige Verpflichtung besteht nur bei Beschwerden, für deren Prüfung das LAF zuständig ist.
Wie wird meine Beschwerde noch verwendet?
Indem Geflüchtete oder andere Personen mit ihrer Beschwerde auf bestehende Mängel hinweisen, können sie einen wichtigen und von der Berliner Landesregierung (Senat) wertgeschätzten Beitrag dazu leisten, die Qualität der von der Verwaltung erbrachten Leistungen stetig zu verbessern. Aus diesem Grund nimmt die Beschwerdestelle nicht nur Ihr Anliegen entgegen und leitet es an die für die Prüfung zuständige Stelle weiter, sondern erfasst alle eingegangenen Beschwerden auch in einer Statistik. Ihre persönlichen Daten jedoch werden in dieser Statistik nicht erfasst. Die Statistik dient der Beschwerdestelle und der Berliner Verwaltung dazu, einen Überblick über die Anzahl und die Gründe aller eingegangenen Beschwerden zu gewinnen. Die Auswertung dieser Statistik wird regelmäßig einem Gremium zugeleitet, das der Beschwerdestelle angeschlossen ist (Fachbeirat) und dem sowohl leitende Mitarbeitende aus Behörden als auch Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft einschließlich Geflüchtete angehören. Dieses Gremium entscheidet auf der Grundlage der statistisch ausgewerteten Beschwerden, ob grundsätzliche Änderungen, zum Beispiel in den Verträgen zwischen dem LAF und den Betreibern von Gemeinschaftsunterkünften oder bei der Bearbeitung von Anträgen auf bestimmte Leistungen, erforderlich sind, um die mit den Beschwerden festgestellten Mängel zu beseitigen.
Gibt es Beschwerden, die die Beschwerdestelle nicht entgegennehmen kann?
Aus rechtlichen Gründen darf die Beschwerdestelle keine Beschwerden entgegennehmen, in denen weitere Personen namentlich benannt werden, also etwa Behördenbedienstete, Mitarbeitende in den Unterkünften oder andere Bewohnerinnen und Bewohner. Diese Beschwerden müssen direkt an die jeweils zuständige Behörde, also etwa das LAF, gerichtet werden.
Auch Beschwerden, die sich auf Sachverhalte beziehen, für die keine Berliner Behörde zuständig ist, sondern etwa eine Bundesbehörde (z. B. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF oder eine andere, nicht zur Berliner Verwaltung gehörende Stelle), können von der Beschwerdestelle nicht angenommen werden. Die Mitarbeitenden in der Beschwerdestelle werden Ihnen mitteilen, an welche Stelle Sie sich mit derartigen Beschwerden wenden müssen.
Wie werden meine persönlichen Daten geschützt?
Die Einrichtung der Berliner unabhängigen Beschwerdestelle ist ein freiwilliges Angebot der Berliner Landesregierung an in Berlin lebende Geflüchtete. Da die Beschwerdestelle eben gerade keine gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben wahrnimmt, dürfen die persönlichen Daten, die für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde benötigt werden, nur erhoben und genutzt werden, wenn Sie dieser Datenverarbeitung ausdrücklich zustimmen. Nur mit Ihrer Einwilligung werden die in der Europäischen Union geltenden Voraussetzungen für die Datenverarbeitung (Art. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), deren Voraussetzungen in Art. 4 Nr. 11 DS-GVO definiert werden,) erfüllt. Weitergehende Hinweise dazu finden Sie unter „Datenschutzerklärung“.
An wen kann ich mit Fragen wenden, wenn ich etwas nicht verstanden habe oder mehr wissen möchte?
Scheuen Sie sich nicht, sich mit allen Fragen zum Verfahren bei der Beschwerdestelle an die Mitarbeitenden in der Beschwerdestelle zu wenden, die Ihre Beschwerde entgegennehmen. Sie werden auf Ihre Fragen gerne eingehen und sich bemühen, alle Fragen ausführlich, kompetent und leicht verständlich zu beantworten.